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Symbolbild: Stapel Schreiben, das oberste mit der Überschrift „BU-Ablehnung“
Thorben Feldhaus, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Thorben Feldhaus Fachanwalt für Versicherungsrecht
Spezialisierte Rechtsanwälte für Versicherungsrecht

Ihre BU zahlt nicht? Wir holen Ihr Geld.

Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt ab, verweist Sie auf einen anderen Beruf oder stellt die Rente nach zwei Jahren wieder ein? Wir prüfen kostenfrei, ob diese Entscheidung überhaupt Bestand hat.

  • Hat Ihre BU-Versicherung die Leistung abgelehnt?
  • Wird Ihnen eine verschwiegene Vorerkrankung vorgeworfen?
  • Wurde Ihre Rente nach kurzer Zeit wieder eingestellt?
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Bereits 5.000+ Fälle geprüft
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  • Süddeutsche Zeitung
Ihre Situation

Kennen Sie einen dieser Sätze?

Sechs Muster, die uns immer wieder begegnen. Die Zitate sind typische Formulierungen aus Ablehnungsschreiben, keine echten Briefe.

Ablehnung

„Nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen sind Sie nicht zu mindestens 50 % außerstande, Ihren Beruf auszuüben. Eine Leistungspflicht besteht daher nicht.“

Ein Prozentsatz, der aus dem Nichts kommt

Gemessen wird an einem allgemeinen Berufsbild – „Bürokraft“, „Handwerker“, „Pflegekraft“ – und nicht an dem, was Sie tatsächlich getan haben.

Versichert ist Ihre konkrete Tätigkeit, so wie sie zuletzt in gesunden Tagen aussah: mit Ihren Arbeitszeiten, Ihrem Anteil an körperlicher Arbeit, Ihrer Verantwortung. Eine saubere Tätigkeitsbeschreibung kippt diese Rechnung erstaunlich oft.

Rücktritt

„Bei Antragstellung haben Sie eine ärztliche Behandlung nicht angegeben. Wir treten hiermit vom Vertrag zurück.“

Ein Arztbesuch von vor zehn Jahren

Nach der Diagnose durchleuchtet der Versicherer rückwirkend Ihre Krankenakte – und findet fast immer irgendetwas.

Einen Physiotermin, eine Beratung, ein Rezept. Nur ist das kein Freibrief. Es kommt darauf an, ob überhaupt korrekt nach der Sache gefragt und belehrt wurde, ob Sie schuldhaft gehandelt haben, ob die alte Behandlung mit Ihrer heutigen Erkrankung irgendetwas zu tun hat – und wie lange der Vertrag schon läuft.

Verweisung

„Sie sind in der Lage, eine Tätigkeit im Innendienst auszuüben. Berufsunfähigkeit liegt daher nicht vor.“

Ein Beruf, den Sie nie ausgeübt haben

Auf einen bloß theoretisch denkbaren anderen Beruf darf der Versicherer Sie nur verweisen, wenn Ihr Vertrag das überhaupt vorsieht.

Viele neuere Bedingungen verzichten auf die Verweisung. Und selbst wenn sie vorgesehen ist, muss die andere Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen: bei Einkommen und beim Ansehen. Als offizieller Ablehnungsgrund taucht die Verweisung selten auf; als Denkfigur steckt sie dafür umso öfter mitten in der Bewertung Ihres BU-Grades – nur eben unausgesprochen.

Einstellung

„Aufgrund der eingetretenen Besserung Ihres Gesundheitszustandes stellen wir unsere Leistungen zum Ende des Quartals ein.“

Zwei Jahre Rente – und dann Schluss

Im Nachprüfungsverfahren dreht sich die Beweislast um: Jetzt muss die Versicherung beweisen, dass sich Ihr Zustand gebessert hat.

Und zwar im Vergleich zu genau dem Zustand, den sie selbst einmal anerkannt hat. Ein neues Gutachten, das denselben Befund nur anders bewertet, genügt dafür nicht. Und die Einstellung wirkt frühestens einige Monate nach ihrer Mitteilung, nicht sofort.

Befristung

„Wir erkennen unsere Leistungspflicht zeitlich befristet bis zum 31.12. an. Danach prüfen wir erneut.“

Ein Anerkenntnis mit Ablaufdatum

Klingt nach einem Erfolg, ist aber oft eine Falle: Ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis darf der Versicherer nur einmal aussprechen (§ 173 Abs. 2 VVG).

Besonders lohnend ist der Blick aufs Datum: Eine Befristung, die sich auf einen bereits abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 23.02.2022 – IV ZR 101/20). Dann gilt ein unbefristetes Anerkenntnis – und der Versicherer kommt davon nur noch über das Nachprüfungsverfahren los, mit eigener Beweislast.

Hinhalten

„Ihr Vorgang befindet sich weiterhin in Prüfung. Bitte füllen Sie den beiliegenden Fragebogen aus.“

Acht Monate ohne Einkommen

Das Krankengeld ist ausgelaufen, die Rente kommt nicht, dafür der nächste Fragebogen.

Verzögerung ist selten Zufall: Wer lange genug ohne Geld dasteht, nimmt am Ende fast jedes Angebot an. Der Versicherer schuldet die Leistung aber, sobald seine Erhebungen abgeschlossen sind oder abgeschlossen sein müssten – Fälligkeit, Verzug und Verzugszinsen sind Hebel, die wir für Sie ziehen.

Ihre Ansprüche

Was Ihnen zusteht, wann abgelehnt werden darf – und warum die Versicherung damit so oft danebenliegt.

Was Ihnen aus Ihrer BU zusteht

Die vereinbarte monatliche Rente – ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, nicht erst ab dem Tag, an dem die Versicherung nachgibt.

Mehr dazu

Liegt der Beginn Jahre zurück, summiert sich das schnell zu einem fünf- oder sechsstelligen Nachzahlungsbetrag. Hinzu kommt die Beitragsbefreiung: Ab Eintritt der Berufsunfähigkeit zahlen Sie keine Prämie mehr, zu Unrecht gezahlte Beiträge sind zu erstatten. Und wenn der Versicherer in Verzug ist, schuldet er zusätzlich Verzugszinsen.

Wann Berufsunfähigkeit vorliegt

Maßgeblich ist der zuletzt konkret ausgeübte Beruf, so wie er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war – nicht ein Berufsbild aus dem Lehrbuch.

Mehr dazu

Üblicherweise verlangen die Bedingungen, dass Sie diese Tätigkeit zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können, und zwar voraussichtlich auf Dauer. Für die Prognose enthalten die meisten Verträge zusätzlich eine wichtige Regel: Wer sechs Monate ununterbrochen außerstande war, gilt von da an als berufsunfähig. Was Ihr Vertrag genau sagt, sehen wir uns an.

Wann die Versicherung ablehnen darf

Die Wege sind überschaubar: Anzeigepflichtverletzung, Verweisung oder Nachprüfung – und jeder davon hat enge Voraussetzungen.

Mehr dazu

Auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (§ 19 VVG) kann sie sich nur berufen, wenn sie in Textform danach gefragt und gesondert in Textform belehrt hat; nach fünf Jahren ab Vertragsschluss sind diese Rechte grundsätzlich erloschen (§ 21 Abs. 3 VVG), bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung sind es zehn. Sie kann Sie verweisen – aber nur, wenn der Vertrag es hergibt und Ihre Lebensstellung gewahrt bleibt. Und sie kann im Nachprüfungsverfahren aufhören zu zahlen (§ 174 VVG) – dann aber nur mit dem Nachweis einer echten Besserung.

Warum die Versicherung oft falsch liegt

Weil sie bewertet, was sie gar nicht kennt. Der Gutachter wird vom Versicherer ausgesucht und bezahlt; sein Gutachten ist eine Parteibehauptung, kein Urteil.

Mehr dazu

Beurteilt wird häufig eine abstrakte Berufsbezeichnung statt Ihres echten Arbeitstags – wie viele Stunden auf dem Gerüst, wie schwer die Lasten, wie hoch der Anteil an Nachtdienst. Kein Zufall, dass „Berufsunfähigkeitsgrad nicht erreicht“ mit 44 % der mit Abstand häufigste Ablehnungsgrund ist. Dazu kommt ein stilles Kalkül: Bei einem Viertel aller abgelehnten Anträge ist der Grund schlicht, dass der Antragsteller irgendwann nicht mehr reagiert hat. Genau damit rechnet die Gegenseite.

Zahlen: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Leistungsfälle 2023.

Die eine Frist, die wirklich zählt

Eine Widerspruchsfrist gibt es nicht – wohl aber eine Verjährungsfrist. Ab dem Ablehnungsschreiben laufen drei Jahre (§ 195 BGB). Danach steht nicht nur die Nachzahlung auf dem Spiel, sondern die Rente auf Lebenszeit.

Warum das so ist

Zuerst die Entwarnung: Ihre Versicherung ist eine Vertragspartnerin, keine Behörde – ihr Ablehnungsschreiben ist kein Bescheid, der bestandskräftig werden könnte. Die alte Klagefrist von sechs Monaten ist mit der VVG-Reform 2008 ersatzlos entfallen. Steht in Ihrem Schreiben trotzdem eine solche Frist, ist sie gegenstandslos.

Die dreijährige Verjährung rechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Während die Versicherung prüft, ist sie gehemmt – aber nur bis zu ihrer Entscheidung in Textform (§ 15 VVG). Ab dem Ablehnungsschreiben läuft die Uhr, weiterer Schriftwechsel hält sie nicht an. Und der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht nur die einzelnen Rentenzahlungen verjähren, sondern auch das Stammrecht aus dem Vertrag selbst (BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18). Ist es verjährt, kann der Versicherer auch jede künftige Rente verweigern.

Umgekehrt arbeitet die Zeit auch für Sie: Je länger Ihr Vertrag läuft, desto schwerer wird ein Rücktritt wegen einer Vorerkrankung. Ein „Nein“ der Versicherung beendet Ihren Anspruch nicht – es ist zunächst nur eine Meinung. Aber es setzt eine Frist in Gang.

Schneller Ablauf

In 4 einfachen Schritten zu Ihrem Geld

Je länger eine Ablehnung unwidersprochen im Ordner liegt, desto selbstverständlicher wird sie für die Gegenseite. Der erste Schritt kostet Sie zwei Minuten.

Schritt 1
Kostenfreie Ersteinschätzung

Sie schildern uns Ihren Fall über den Erstcheck – welcher Beruf, welche Erkrankung, und was die Versicherung bisher geschrieben hat. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob die Ablehnung haltbar ist. Kostenfrei und ohne jede Verpflichtung.

Ihr Zeitaufwand: max. 2 Minuten
Schritt 2
Vertrag & Ablehnung prüfen

Jetzt gehen wir ins Detail: Versicherungsschein, Bedingungen, Antragsunterlagen, Ablehnungsschreiben, Gutachten. Wir stellen fest, worauf die Ablehnung gestützt wird, ob das trägt – und vor allem, ob Ihre Tätigkeit überhaupt richtig erfasst wurde.

Dauer: in der Regel 2–5 Werktage
Schritt 3
Außergerichtlich verhandeln

Wir treten für Sie gegenüber dem Versicherer auf: begründetes Anspruchsschreiben, eine belastbare Beschreibung Ihrer Tätigkeit, Auseinandersetzung mit dem Gutachten, Zahlungsaufforderung mit Frist. Ab hier verhandeln nicht mehr Sie mit der Sachbearbeitung, sondern wir mit der Rechtsabteilung.

Viele Fälle enden bereits hier
Schritt 4
Notfalls klagen

Bleibt die Versicherung bei ihrem Nein, setzen wir Ihren Anspruch vor Gericht durch – konsequent, mit eigenem Sachverständigenbeweis, wenn es sein muss. Ob dieser Schritt wirtschaftlich sinnvoll ist, entscheiden Sie vorher gemeinsam mit uns.

Erst nach Ihrer ausdrücklichen Freigabe

Lokaler Anwalt oder BU-Rechte?

Vergleich: eigenes Vorgehen, lokaler Anwalt und BU-Rechte
Kriterium Auf eigene Faust Lokaler/allgemeiner Anwalt BU-Rechte
Reaktion auf die Ablehnung ✕ Ein formloser Brief wird routiniert abgewiesen ✕ Ohne VVG-Praxis oft ohne Nachdruck ✓ Begründetes Anspruchsschreiben mit Fundstellen und Frist
Juristische Fachkenntnisse ✕ In der Regel nicht vorhanden ✕ Ungewisse Fachkenntnisse und Erfahrung ✓ Fachanwalt für Versicherungsrecht, BU ist Tagesgeschäft
Beschreibung Ihrer konkreten Tätigkeit ✕ Der Fragebogen der Versicherung gibt die Richtung vor ✕ Wird oft als Nebensache behandelt ✓ Der entscheidende Punkt – wir arbeiten ihn mit Ihnen heraus
Umgang mit dem Gutachten der Versicherung ✕ Sie sind auf die Bewertung der Gegenseite angewiesen ✕ Medizinische Gutachten meist Neuland ✓ Wir prüfen es kritisch und ziehen bei Bedarf eigene Sachverständige hinzu

Warum prüfen wir Ihren Fall kostenfrei?

Unser Kredo

Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und ohne Risiko

Jeder Versicherungsnehmer sollte seine Ansprüche durchsetzen können – unabhängig von finanziellen Hürden oder der Sorge vor hohen Anwaltskosten. Genau darauf setzt die Gegenseite nämlich: dass eine Ablehnung unwidersprochen bleibt, weil der Weg zum Anwalt zu teuer erscheint. Und bei der Berufsunfähigkeit trifft das Menschen, die ohnehin gerade kein Einkommen mehr haben. Deshalb prüfen wir Ihren Fall als Fachanwalt für Versicherungsrecht kostenfrei und risikolos: Sie erfahren verlässlich, ob die Ablehnung Ihrer BU trägt und welche Wege Ihnen offenstehen – noch bevor Ihnen Kosten entstehen. Danach entscheiden Sie, ob wir gemeinsam weitergehen.

Thorben Feldhaus, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Thorben Feldhaus Fachanwalt für Versicherungsrecht
Kostenfrei & unverbindlich

Unser Erstcheck für Sie

Wie ist der aktuelle Stand bei Ihrer Versicherung?

Danach nur noch wenige Fragen – Ihr Zeitaufwand: rund 2 Minuten.

Ersteinschätzung kostenlos Antwort i. d. R. in 24 Stunden Vertraulich & unverbindlich
Kundenstimmen

Das sagen unsere Mandanten

Rückmeldungen von Mandanten der Kanzlei Schiller aus abgeschlossenen Mandaten.

Ich bin seit über dreißig Jahren auf dem Dach. Nach dem zweiten Bandscheibenvorfall ging nichts mehr, aber die Versicherung schrieb, ich käme nicht auf 50 Prozent – ich könne ja noch Aufmaß machen und Angebote schreiben. Herr Feldhaus hat sich meinen Arbeitstag Stunde für Stunde aufschreiben lassen, mit Ziegeln schleppen und Leiter steigen. Damit sah die Rechnung plötzlich ganz anders aus. Nach knapp fünf Monaten kam die Anerkennung, rückwirkend ab dem Tag, an dem ich aufgehört habe.
Matthias B.Dachdeckermeister
Mir wurde vorgeworfen, ich hätte beim Antrag eine Rückenbehandlung verschwiegen – eine Massageserie, die zwölf Jahre zurücklag und die ich schlicht vergessen hatte. Der Versicherer hat den Vertrag rückabgewickelt und mich mit dem Schreiben allein gelassen. In der Kanzlei hat man mir in einem Telefonat erklärt, dass der Rücktritt nach so langer Vertragslaufzeit gar nicht mehr möglich war. Das hätte ich allein nie gewusst. Heute läuft meine Rente.
Andrea K.Pflegefachkraft
Zwei Jahre lang wurde gezahlt, dann kam ein Brief: Mein Zustand habe sich gebessert, die Leistung werde eingestellt. Gebessert hatte sich nichts, es stand nur ein anderer Gutachter drunter. Die Kanzlei hat den Fall kostenfrei angesehen und mir gleich gesagt, dass in dieser Konstellation die Versicherung beweisen muss – nicht ich. Das Verfahren war zäh, aber die Zahlungen laufen wieder, samt der Monate dazwischen.
Sandra R.Physiotherapeutin, selbstständig
Über uns

Die Kanzlei hinter BU-Rechte

Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“. Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht. Hier führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen Prozessführung.

Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg. Bei uns steht die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen. Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.

Thorben Feldhaus, Fachanwalt für Versicherungsrecht, verantwortet in unserer Kanzlei die Mandate rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung.

Der Fachanwaltstitel ist kein Etikett, das man sich aussucht: Er setzt den Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl bearbeiteter Fälle im Versicherungsrecht voraus und muss durch jährliche Fortbildung erhalten werden. Genau diese Praxis brauchen BU-Verfahren auch – sie sind medizinisch und juristisch zugleich anspruchsvoll und ziehen sich, wenn man sie falsch anfasst, über Jahre.

Sie haben während des gesamten Verfahrens einen festen Ansprechpartner. Wir erklären Ihnen jeden Schritt vorab und in verständlicher Sprache – und wir sagen Ihnen auch, wenn wir von etwas abraten.

Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig

Parkplatz suchen? Einen extra Termin nehmen, für den Sie sich vielleicht gerade gesundheitlich gar nicht in der Lage fühlen? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und Abreise?

Nicht bei uns! Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.

Es ist weiterhin nicht von Belang, von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird, sondern wie qualitativ diese ist. Ihren Vertrag, das Ablehnungsschreiben und das Gutachten prüfen wir ohnehin am Schreibtisch – dafür müssen Sie nicht durchs halbe Bundesland fahren. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.

Versicherungsrecht ist einer unserer Kernbereiche – wir wissen, wie eine Leistungsprüfung von innen abläuft und an welcher Stelle gespart wird.

Abgelehnt heißt nicht erledigt.

Ein Ablehnungsschreiben klingt endgültig. Das soll es auch – es ist in erster Linie ein Verhandlungsangebot: null Euro. Wie belastbar es tatsächlich ist, zeigt sich meist erst, wenn jemand mit Fundstellen widerspricht.

Unter Versicherungsnehmern halten sich hartnäckig Annahmen, die bares Geld kosten:

  • Wenn die Versicherung ablehnt, ist der Fall gelaufen
  • Wer im Antrag etwas vergessen hat, hat seinen Schutz endgültig verspielt
  • Das Gutachten der Versicherung ist eine neutrale Feststellung
  • Wer noch irgendetwas arbeiten kann, ist nicht berufsunfähig
  • Nach sechs Monaten kann ich sowieso nichts mehr machen

Keine dieser Aussagen trifft in dieser Pauschalität zu. Wir erleben regelmäßig, dass Menschen eine Ablehnung akzeptiert haben, für die es keine tragfähige Grundlage gab – oder einen Abfindungsvergleich unterschrieben haben, weil das Warten ohne Einkommen teurer wurde als der Verzicht. Genau hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei aus.

Kanzleigebäude der Schiller Rechtsanwälte am Nikolaiwall in Verden (Aller)
Thorben Feldhaus, Fachanwalt für Versicherungsrecht
Thorben Feldhaus Fachanwalt für Versicherungsrecht
Fallbeispiele

So sieht die Durchsetzung in der Praxis aus

Typische Konstellationen rund um die Berufsunfähigkeit – vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung der Rechtslage.

„Sie können ja noch am Schreibtisch sitzen“

Eine Pflegefachkraft kann nach zwei Bandscheibenvorfällen nicht mehr heben und umlagern. Der Versicherer wertet ihre Tätigkeit als „Pflegekraft“ aus, unterstellt einen hohen Anteil an Dokumentation und Beratung und kommt auf einen BU-Grad von 40 %. Ablehnung.

Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe

Maßgeblich ist nicht das allgemeine Berufsbild, sondern die zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit, so wie sie ohne die Erkrankung ausgestaltet war. Auf einer Station im Drei-Schicht-Betrieb sieht der Arbeitstag anders aus als in der Datenbank des Versicherers: Wie viele Patienten, wie viele Transfers, wie viel Nachtdienst? Entscheidend ist deshalb eine belastbare Tätigkeitsbeschreibung – idealerweise gestützt durch Dienstpläne, Stellenbeschreibung und die Aussagen von Kolleginnen und Vorgesetzten.

Und die Prozentrechnung des Versicherers greift ohnehin zu kurz. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht allein auf den Zeitanteil einer einzelnen, nicht mehr möglichen Tätigkeit abgestellt werden darf, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines beruflichen Gesamtvorgangs ist (BGH, Urteil vom 19.07.2017 – IV ZR 535/15). Anders gesagt: Eine Aufgabe, die nur zwei Stunden pro Woche kostet, aber ohne die der Rest des Berufs nicht funktioniert, kann für sich genommen die Berufsunfähigkeit begründen. Zugleich mahnt der BGH, Gutachten kritisch auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen.

Ergebnis: Nach Vorlage der konkreten Tätigkeitsbeschreibung wird der BU-Grad neu bewertet – die Ablehnung ist in dieser Form nicht haltbar.

FAQs

Offene Fragen?

Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu.

Nein. Ein Ablehnungsschreiben ist die Rechtsauffassung der Gegenseite, keine Entscheidung eines Gerichts. Viele Ablehnungen stützen sich auf ein allgemeines Berufsbild oder ein Gutachten, das Ihre tatsächliche Tätigkeit nie erfasst hat. Gerade wenn bereits abgelehnt wurde, lohnt der Erstcheck – wir sehen dann sofort, worauf die Versicherung sich beruft.

Die meisten Bedingungen verlangen, dass Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können. Wichtig ist das Bezugsobjekt: gemeint ist Ihre konkrete Tätigkeit, so wie sie in gesunden Tagen aussah – nicht ein Durchschnittsberuf. Wenn genau der Teil wegfällt, der Ihren Arbeitstag geprägt hat, ist die Schwelle schnell erreicht, auch wenn Sie „irgendetwas“ noch können.

In aller Regel nicht. Der Versicherer muss ausdrücklich in Textform danach gefragt und Sie gesondert über die Folgen belehrt haben; fehlt die Belehrung, hat er keine Rechte. Außerdem bleibt er zur Leistung verpflichtet, wenn die verschwiegene Sache mit Ihrer heutigen Erkrankung nichts zu tun hat. Und fünf Jahre nach Vertragsschluss sind seine Rechte grundsätzlich erloschen – bei Arglist zehn.

Nur unter engen Voraussetzungen. Auf einen bloß theoretisch möglichen Beruf darf sie Sie überhaupt nur verweisen, wenn Ihr Vertrag eine abstrakte Verweisung vorsieht – viele neuere Bedingungen tun das nicht mehr. Und in jedem Fall muss die andere Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen, also beim Einkommen und beim Ansehen vergleichbar sein. Ein Blick in Ihre Bedingungen klärt das meist in wenigen Minuten.

Nein – rechtlich steht eine psychische Erkrankung jeder anderen gleich. Ihr Vertrag unterscheidet nicht nach der Ursache, sondern fragt nur, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können. In der Praxis wird hier allerdings besonders hart geprüft, weil sich Beschwerden nicht röntgen lassen. Umso wichtiger sind eine lückenlose Dokumentation der Behandlung und eine präzise Beschreibung dessen, was Ihre Arbeit tatsächlich von Ihnen verlangt hat.

Nein. Mit dem Anerkenntnis hat sich die Versicherung gebunden. Sie kommt davon nur im Nachprüfungsverfahren nach § 174 VVG wieder los und muss dafür eine echte Besserung nachweisen – verglichen mit dem Zustand, den sie selbst anerkannt hat. Ein neuer Gutachter, der denselben Befund anders bewertet, genügt nicht. Sie muss Ihnen die Veränderung außerdem in Textform darlegen, und die Einstellung wirkt erst mit einigen Monaten Vorlauf.

Nein. Der Gutachter wurde von der Versicherung beauftragt und bezahlt; sein Gutachten ist eine Parteibehauptung und für Sie nicht bindend. Sie dürfen ihm widersprechen und eine eigene Bewertung entgegensetzen. Besonders angreifbar sind Gutachten, die Ihre konkrete Tätigkeit gar nicht abgefragt haben – dann bewerten sie an der eigentlichen Frage vorbei.

Nur wenn es tatsächlich möglich und zumutbar ist – und das scheitert häufig schon an der Betriebsgröße oder daran, dass Sie gar keine Mitarbeiter haben, denen Sie etwas übertragen könnten. Unzumutbar ist eine Umorganisation außerdem, wenn sie zu dauerhaften, erheblichen Einkommenseinbußen führt. Aufpassen müssen Sie hier aber bei der Beweislast: Anders als sonst im BU-Recht müssen Sie als Selbstständiger selbst darlegen, dass eine zumutbare Umorganisation Ihnen kein Tätigkeitsfeld eröffnet. Das ist Fleißarbeit mit Zahlen – und genau die übernehmen wir für Sie.

Nein, geschuldet ist die Rente ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, nicht erst ab dem Tag, an dem die Versicherung nachgibt. Liegt dieser Zeitpunkt Jahre zurück, geht es um eine erhebliche Nachzahlung – hinzu kommen die Beitragsbefreiung und, bei Verzug, Verzugszinsen. Genau deshalb lohnt es sich, den Eintritt der Berufsunfähigkeit sauber zu bestimmen.

Eine Widerspruchsfrist gibt es in der privaten BU gar nicht – Ihre Versicherung ist Vertragspartnerin, keine Behörde, und ihr Schreiben kein Bescheid, der bestandskräftig wird. Was man umgangssprachlich „Widerspruch“ nennt, ist rechtlich ein außergerichtliches Anspruchsschreiben; der Weg zum Gericht steht Ihnen jederzeit offen. Entscheidend ist etwas anderes: die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Ab dem Ablehnungsschreiben läuft sie, und weiterer Schriftwechsel hält sie nicht auf. Weil nach der Rechtsprechung des BGH auch das Stammrecht verjährt, kann dabei der Anspruch auf sämtliche künftigen Renten untergehen. Genau deshalb sollten Sie eine Ablehnung nicht monatelang liegen lassen.

Erst nachdem jemand nachgerechnet hat. Eine Abfindung wirkt attraktiv, wenn seit Monaten kein Geld kommt – gemessen an einer Rente, die bis zum Endalter laufen könnte, liegt sie aber oft weit darunter. Mit der Unterschrift ist der Vertrag außerdem endgültig erledigt, auch wenn es Ihnen später schlechter geht. Lassen Sie ein solches Angebot prüfen, bevor Sie es unterschreiben.

In vielen Fällen ja – der Streit mit der eigenen BU-Versicherung fällt in den Vertrags- und Sachenrechtsschutz. Wir übernehmen die Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer und klären vorab, was gedeckt ist. Auch ohne Rechtsschutz besprechen wir eine faire, planbare Lösung.

Der Erstcheck und die erste Einschätzung Ihres Falls sind kostenfrei und unverbindlich. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns nach der Ersteinschätzung ausdrücklich das Mandat erteilen. Vorher besprechen wir transparent, was auf Sie zukommt.

Dann sagen wir Ihnen das ehrlich. Wir raten Ihnen ausdrücklich ab, wenn ein Vorgehen wirtschaftlich oder rechtlich wenig aussichtsreich ist. Uns ist eine belastbare Einschätzung wichtiger als ein Mandat, das Ihnen nichts bringt.

Kartenausschnitt: Kanzleistandort in Verden (Aller)
Nikolaiwall 22 Nikolaiwall 22, 27283 Verden, Deutschland
Unser Standort

Bundesweit tätig gegenüber jedem Versicherer

Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Berufstätigen in Deutschland an. Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.

Welcher Versicherer Ihnen gegenübersteht und wo dessen Zentrale sitzt, spielt für uns keine Rolle – korrespondiert wird ohnehin schriftlich. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als auch an unserem Standort.

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