Spezialisierte Rechtsanwälte für Versicherungsrecht
Ihre BU zahlt nicht? Wir holen Ihr Geld.
Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung lehnt ab, verweist Sie auf einen anderen Beruf oder
stellt die Rente nach zwei Jahren wieder ein? Wir prüfen kostenfrei, ob diese Entscheidung
überhaupt Bestand hat.
Hat Ihre BU-Versicherung die Leistung abgelehnt?
Wird Ihnen eine verschwiegene Vorerkrankung vorgeworfen?
Wurde Ihre Rente nach kurzer Zeit wieder eingestellt?
Sechs Muster, die uns immer wieder begegnen. Die Zitate sind typische Formulierungen aus Ablehnungsschreiben, keine echten Briefe.
Ablehnung
„Nach Auswertung der ärztlichen Unterlagen sind Sie nicht zu mindestens 50 % außerstande, Ihren Beruf auszuüben. Eine Leistungspflicht besteht daher nicht.“
Ein Prozentsatz, der aus dem Nichts kommt
Gemessen wird an einem allgemeinen Berufsbild – „Bürokraft“, „Handwerker“, „Pflegekraft“ – und nicht an dem, was Sie tatsächlich getan haben.
Versichert ist Ihre konkrete Tätigkeit, so wie sie zuletzt in gesunden Tagen aussah:
mit Ihren Arbeitszeiten, Ihrem Anteil an körperlicher Arbeit, Ihrer Verantwortung. Eine
saubere Tätigkeitsbeschreibung kippt diese Rechnung erstaunlich oft.
Rücktritt
„Bei Antragstellung haben Sie eine ärztliche Behandlung nicht angegeben. Wir treten hiermit vom Vertrag zurück.“
Ein Arztbesuch von vor zehn Jahren
Nach der Diagnose durchleuchtet der Versicherer rückwirkend Ihre Krankenakte – und findet fast immer irgendetwas.
Einen Physiotermin, eine Beratung, ein Rezept. Nur ist das kein Freibrief. Es kommt
darauf an, ob überhaupt korrekt nach der Sache gefragt und belehrt wurde, ob Sie schuldhaft
gehandelt haben, ob die alte Behandlung mit Ihrer heutigen Erkrankung irgendetwas zu tun
hat – und wie lange der Vertrag schon läuft.
Verweisung
„Sie sind in der Lage, eine Tätigkeit im Innendienst auszuüben. Berufsunfähigkeit liegt daher nicht vor.“
Ein Beruf, den Sie nie ausgeübt haben
Auf einen bloß theoretisch denkbaren anderen Beruf darf der Versicherer Sie nur verweisen, wenn Ihr Vertrag das überhaupt vorsieht.
Viele neuere Bedingungen verzichten auf die Verweisung. Und selbst wenn sie vorgesehen ist,
muss die andere Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen: bei Einkommen
und beim Ansehen. Als offizieller Ablehnungsgrund taucht die Verweisung selten auf; als
Denkfigur steckt sie dafür umso öfter mitten in der Bewertung Ihres BU-Grades – nur eben
unausgesprochen.
Einstellung
„Aufgrund der eingetretenen Besserung Ihres Gesundheitszustandes stellen wir unsere Leistungen zum Ende des Quartals ein.“
Zwei Jahre Rente – und dann Schluss
Im Nachprüfungsverfahren dreht sich die Beweislast um: Jetzt muss die Versicherung beweisen, dass sich Ihr Zustand gebessert hat.
Und zwar im Vergleich zu genau dem Zustand, den sie selbst einmal anerkannt hat. Ein neues
Gutachten, das denselben Befund nur anders bewertet, genügt dafür nicht. Und die Einstellung
wirkt frühestens einige Monate nach ihrer Mitteilung, nicht sofort.
Befristung
„Wir erkennen unsere Leistungspflicht zeitlich befristet bis zum 31.12. an. Danach prüfen wir erneut.“
Ein Anerkenntnis mit Ablaufdatum
Klingt nach einem Erfolg, ist aber oft eine Falle: Ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis darf der Versicherer nur einmal aussprechen (§ 173 Abs. 2 VVG).
Besonders lohnend ist der Blick aufs Datum: Eine Befristung, die sich auf einen bereits
abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht, ist unwirksam (BGH, Urteil
vom 23.02.2022 – IV ZR 101/20). Dann gilt ein unbefristetes Anerkenntnis – und der
Versicherer kommt davon nur noch über das Nachprüfungsverfahren los, mit eigener Beweislast.
Hinhalten
„Ihr Vorgang befindet sich weiterhin in Prüfung. Bitte füllen Sie den beiliegenden Fragebogen aus.“
Acht Monate ohne Einkommen
Das Krankengeld ist ausgelaufen, die Rente kommt nicht, dafür der nächste Fragebogen.
Verzögerung ist selten Zufall: Wer lange genug ohne Geld dasteht, nimmt am Ende fast jedes
Angebot an. Der Versicherer schuldet die Leistung aber, sobald seine Erhebungen abgeschlossen
sind oder abgeschlossen sein müssten – Fälligkeit, Verzug und Verzugszinsen
sind Hebel, die wir für Sie ziehen.
Was Ihnen zusteht, wann abgelehnt werden darf – und warum die Versicherung damit so oft danebenliegt.
Was Ihnen aus Ihrer BU zusteht
Die vereinbarte monatliche Rente – ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, nicht erst
ab dem Tag, an dem die Versicherung nachgibt.
Mehr dazu
Liegt der Beginn Jahre zurück, summiert sich das schnell zu einem fünf- oder sechsstelligen
Nachzahlungsbetrag. Hinzu kommt die Beitragsbefreiung: Ab Eintritt der
Berufsunfähigkeit zahlen Sie keine Prämie mehr, zu Unrecht gezahlte Beiträge sind zu
erstatten. Und wenn der Versicherer in Verzug ist, schuldet er zusätzlich
Verzugszinsen.
Wann Berufsunfähigkeit vorliegt
Maßgeblich ist der zuletzt konkret ausgeübte Beruf, so wie er ohne die gesundheitliche
Beeinträchtigung ausgestaltet war – nicht ein Berufsbild aus dem Lehrbuch.
Mehr dazu
Üblicherweise verlangen die Bedingungen, dass Sie diese Tätigkeit zu mindestens 50 %
nicht mehr ausüben können, und zwar voraussichtlich auf Dauer. Für die Prognose enthalten die
meisten Verträge zusätzlich eine wichtige Regel: Wer sechs Monate ununterbrochen
außerstande war, gilt von da an als berufsunfähig. Was Ihr Vertrag genau sagt, sehen wir uns an.
Wann die Versicherung ablehnen darf
Die Wege sind überschaubar: Anzeigepflichtverletzung, Verweisung oder
Nachprüfung – und jeder davon hat enge Voraussetzungen.
Mehr dazu
Auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung (§ 19 VVG) kann sie sich nur berufen,
wenn sie in Textform danach gefragt und gesondert in Textform belehrt hat; nach fünf
Jahren ab Vertragsschluss sind diese Rechte grundsätzlich erloschen (§ 21 Abs. 3 VVG), bei
vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung sind es zehn. Sie kann Sie verweisen – aber
nur, wenn der Vertrag es hergibt und Ihre Lebensstellung gewahrt bleibt. Und sie kann im
Nachprüfungsverfahren aufhören zu zahlen (§ 174 VVG) – dann aber nur mit dem Nachweis
einer echten Besserung.
Warum die Versicherung oft falsch liegt
Weil sie bewertet, was sie gar nicht kennt. Der Gutachter wird vom Versicherer
ausgesucht und bezahlt; sein Gutachten ist eine Parteibehauptung, kein Urteil.
Mehr dazu
Beurteilt wird häufig eine abstrakte Berufsbezeichnung statt Ihres echten Arbeitstags – wie
viele Stunden auf dem Gerüst, wie schwer die Lasten, wie hoch der Anteil an Nachtdienst. Kein
Zufall, dass „Berufsunfähigkeitsgrad nicht erreicht“ mit 44 % der mit Abstand häufigste
Ablehnungsgrund ist. Dazu kommt ein stilles Kalkül: Bei einem Viertel aller
abgelehnten Anträge ist der Grund schlicht, dass der Antragsteller irgendwann nicht
mehr reagiert hat. Genau damit rechnet die Gegenseite.
Zahlen: Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Leistungsfälle 2023.
Die eine Frist, die wirklich zählt
Eine Widerspruchsfrist gibt es nicht – wohl aber eine Verjährungsfrist. Ab dem
Ablehnungsschreiben laufen drei Jahre (§ 195 BGB). Danach steht nicht nur die
Nachzahlung auf dem Spiel, sondern die Rente auf Lebenszeit.
Warum das so ist
Zuerst die Entwarnung: Ihre Versicherung ist eine Vertragspartnerin, keine Behörde – ihr
Ablehnungsschreiben ist kein Bescheid, der bestandskräftig werden könnte. Die alte Klagefrist
von sechs Monaten ist mit der VVG-Reform 2008 ersatzlos entfallen. Steht in Ihrem Schreiben
trotzdem eine solche Frist, ist sie gegenstandslos.
Die dreijährige Verjährung rechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch fällig wurde. Während die Versicherung prüft, ist sie gehemmt – aber nur bis zu ihrer
Entscheidung in Textform (§ 15 VVG). Ab dem Ablehnungsschreiben läuft die Uhr, weiterer
Schriftwechsel hält sie nicht an. Und der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht nur
die einzelnen Rentenzahlungen verjähren, sondern auch das Stammrecht aus dem Vertrag
selbst (BGH, Urteil vom 03.04.2019 – IV ZR 90/18). Ist es verjährt, kann der Versicherer
auch jede künftige Rente verweigern.
Umgekehrt arbeitet die Zeit auch für Sie: Je länger Ihr Vertrag läuft, desto schwerer wird ein
Rücktritt wegen einer Vorerkrankung. Ein „Nein“ der Versicherung beendet Ihren Anspruch
nicht – es ist zunächst nur eine Meinung. Aber es setzt eine Frist in Gang.
Je länger eine Ablehnung unwidersprochen im Ordner liegt, desto selbstverständlicher wird sie für die Gegenseite. Der erste Schritt kostet Sie zwei Minuten.
Schritt 1
Kostenfreie Ersteinschätzung
Sie schildern uns Ihren Fall über den Erstcheck – welcher Beruf, welche Erkrankung, und was die Versicherung bisher geschrieben hat. Wir sagen Ihnen ehrlich, ob die Ablehnung haltbar ist. Kostenfrei und ohne jede Verpflichtung.
Ihr Zeitaufwand: max. 2 Minuten
Schritt 2
Vertrag & Ablehnung prüfen
Jetzt gehen wir ins Detail: Versicherungsschein, Bedingungen, Antragsunterlagen, Ablehnungsschreiben, Gutachten. Wir stellen fest, worauf die Ablehnung gestützt wird, ob das trägt – und vor allem, ob Ihre Tätigkeit überhaupt richtig erfasst wurde.
Dauer: in der Regel 2–5 Werktage
Schritt 3
Außergerichtlich verhandeln
Wir treten für Sie gegenüber dem Versicherer auf: begründetes Anspruchsschreiben, eine belastbare Beschreibung Ihrer Tätigkeit, Auseinandersetzung mit dem Gutachten, Zahlungsaufforderung mit Frist. Ab hier verhandeln nicht mehr Sie mit der Sachbearbeitung, sondern wir mit der Rechtsabteilung.
Viele Fälle enden bereits hier
Schritt 4
Notfalls klagen
Bleibt die Versicherung bei ihrem Nein, setzen wir Ihren Anspruch vor Gericht durch – konsequent, mit eigenem Sachverständigenbeweis, wenn es sein muss. Ob dieser Schritt wirtschaftlich sinnvoll ist, entscheiden Sie vorher gemeinsam mit uns.
Erfolgschancen prüfen lassen – unverbindlich, transparent und ohne Risiko
Jeder Versicherungsnehmer sollte seine Ansprüche durchsetzen können – unabhängig von
finanziellen Hürden oder der Sorge vor hohen Anwaltskosten. Genau
darauf setzt die Gegenseite nämlich: dass eine Ablehnung unwidersprochen bleibt, weil der Weg
zum Anwalt zu teuer erscheint. Und bei der Berufsunfähigkeit trifft das Menschen, die ohnehin
gerade kein Einkommen mehr haben. Deshalb prüfen wir Ihren Fall als Fachanwalt für
Versicherungsrecht kostenfrei und risikolos: Sie erfahren verlässlich, ob die
Ablehnung Ihrer BU trägt und welche Wege Ihnen offenstehen – noch bevor Ihnen Kosten entstehen.
Danach entscheiden Sie, ob wir gemeinsam weitergehen.
Thorben FeldhausFachanwalt für Versicherungsrecht
Kostenfrei & unverbindlich
Unser Erstcheck für Sie
Wie ist der aktuelle Stand bei Ihrer Versicherung?
Danach nur noch wenige Fragen – Ihr Zeitaufwand: rund 2 Minuten.
Ersteinschätzung kostenlos Antwort i. d. R. in 24 Stunden Vertraulich & unverbindlich
Kundenstimmen
Das sagen unsere Mandanten
Rückmeldungen von Mandanten der Kanzlei Schiller aus abgeschlossenen Mandaten.
Ich bin seit über dreißig Jahren auf dem Dach. Nach dem zweiten Bandscheibenvorfall ging
nichts mehr, aber die Versicherung schrieb, ich käme nicht auf 50 Prozent – ich könne ja
noch Aufmaß machen und Angebote schreiben. Herr Feldhaus hat sich meinen Arbeitstag Stunde
für Stunde aufschreiben lassen, mit Ziegeln schleppen und Leiter steigen. Damit sah die
Rechnung plötzlich ganz anders aus. Nach knapp fünf Monaten kam die Anerkennung, rückwirkend
ab dem Tag, an dem ich aufgehört habe.
MBMatthias B.Dachdeckermeister
Mir wurde vorgeworfen, ich hätte beim Antrag eine Rückenbehandlung verschwiegen – eine
Massageserie, die zwölf Jahre zurücklag und die ich schlicht vergessen hatte. Der Versicherer
hat den Vertrag rückabgewickelt und mich mit dem Schreiben allein gelassen. In der Kanzlei
hat man mir in einem Telefonat erklärt, dass der Rücktritt nach so langer Vertragslaufzeit
gar nicht mehr möglich war. Das hätte ich allein nie gewusst. Heute läuft meine Rente.
AKAndrea K.Pflegefachkraft
Zwei Jahre lang wurde gezahlt, dann kam ein Brief: Mein Zustand habe sich gebessert, die
Leistung werde eingestellt. Gebessert hatte sich nichts, es stand nur ein anderer Gutachter
drunter. Die Kanzlei hat den Fall kostenfrei angesehen und mir gleich gesagt, dass in dieser
Konstellation die Versicherung beweisen muss – nicht ich. Das Verfahren war zäh, aber die
Zahlungen laufen wieder, samt der Monate dazwischen.
SRSandra R.Physiotherapeutin, selbstständig
Über uns
Die Kanzlei hinter BU-Rechte
Wir sind die überregional bekannte und renommierte Kanzlei „Schiller Rechtsanwälte“.
Zu unseren Schwerpunkten gehören das Verkehrsrecht und das Versicherungsrecht. Hier
führen unsere Anwälte Fachanwaltstitel, welche die besondere Fachkunde in dem
entsprechenden Bereich belegt. In allen Bereichen kämpfen wir deutschlandweit für die
Durchsetzung der Rechte unserer Mandanten. Wir sind seit etlichen Jahren am Markt und
können in unseren Kernbereichen mit großer Erfahrung und Kompetenz aufwarten. Vom
Sekretariat bis zu den Anwälten sind wir bestens organisiert und strukturiert. Darüber
hinaus sind wir ebenfalls eine der Top Kanzleien im Bereich der zivilrechtlichen
Prozessführung.
Unsere Erfahrung und unsere Kompetenz sind der Schlüssel zu Ihrem Erfolg. Bei uns steht
die Zufriedenheit unserer Mandanten im Mittelpunkt, für die wir alles unternehmen.
Wichtig ist uns dabei eine schnelle und einfache Kommunikation sowie eine fachliche
Spitzenleistung. Überzeugen Sie sich selbst von uns.
Thorben Feldhaus, Fachanwalt für Versicherungsrecht, verantwortet in unserer Kanzlei die
Mandate rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Der Fachanwaltstitel ist kein Etikett, das man sich aussucht: Er setzt den Nachweis
besonderer theoretischer Kenntnisse und einer erheblichen Zahl bearbeiteter Fälle im
Versicherungsrecht voraus und muss durch jährliche Fortbildung erhalten werden. Genau
diese Praxis brauchen BU-Verfahren auch – sie sind medizinisch und juristisch zugleich
anspruchsvoll und ziehen sich, wenn man sie falsch anfasst, über Jahre.
Sie haben während des gesamten Verfahrens einen festen Ansprechpartner. Wir erklären
Ihnen jeden Schritt vorab und in verständlicher Sprache – und wir sagen Ihnen auch, wenn
wir von etwas abraten.
Wir sind bundesweit für unsere Mandantschaft tätig
Parkplatz suchen? Einen extra Termin nehmen, für den Sie sich vielleicht gerade
gesundheitlich gar nicht in der Lage fühlen? Verschwendung wertvoller Zeit für An- und
Abreise?
Nicht bei uns! Im Internetzeitalter kann die Bearbeitung in den meisten Rechtsbereichen
ohne komplizierte persönliche Termine voll zufriedenstellend erledigt werden. Wir können
alle erforderlichen Fragestellungen am Telefon besprechen. Dies spart Zeit für Sie und
uns. Sie haben einige Stunden mehr Freizeit und wir können die gewonnene Zeit besser in
die qualitativere Bearbeitung Ihres Falles investieren. Letztendlich sind Sie der
Nutznießer von einer einfachen Kommunikation.
Es ist weiterhin nicht von Belang, von wo aus die anwaltliche Leistung erbracht wird,
sondern wie qualitativ diese ist. Ihren Vertrag, das Ablehnungsschreiben und das
Gutachten prüfen wir ohnehin am Schreibtisch – dafür müssen Sie nicht durchs halbe
Bundesland fahren. Rufen Sie uns kostenlos an und überzeugen Sie sich selbst.
Versicherungsrecht ist einer unserer Kernbereiche – wir wissen, wie eine
Leistungsprüfung von innen abläuft und an welcher Stelle gespart wird.
Abgelehnt heißt nicht erledigt.
Ein Ablehnungsschreiben klingt endgültig. Das soll es auch – es ist in erster Linie ein
Verhandlungsangebot: null Euro. Wie belastbar es tatsächlich ist, zeigt sich meist erst,
wenn jemand mit Fundstellen widerspricht.
Unter Versicherungsnehmern halten sich hartnäckig Annahmen, die bares Geld kosten:
Wenn die Versicherung ablehnt, ist der Fall gelaufen
Wer im Antrag etwas vergessen hat, hat seinen Schutz endgültig verspielt
Das Gutachten der Versicherung ist eine neutrale Feststellung
Wer noch irgendetwas arbeiten kann, ist nicht berufsunfähig
Nach sechs Monaten kann ich sowieso nichts mehr machen
Keine dieser Aussagen trifft in dieser Pauschalität zu. Wir erleben regelmäßig, dass
Menschen eine Ablehnung akzeptiert haben, für die es keine tragfähige Grundlage gab –
oder einen Abfindungsvergleich unterschrieben haben, weil das Warten ohne Einkommen
teurer wurde als der Verzicht. Genau hier zahlt sich die Einschaltung unserer Kanzlei
aus.
Thorben FeldhausFachanwalt für Versicherungsrecht
Fallbeispiele
So sieht die Durchsetzung in der Praxis aus
Typische Konstellationen rund um die Berufsunfähigkeit – vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung der Rechtslage.
„Sie können ja noch am Schreibtisch sitzen“
Eine Pflegefachkraft kann nach zwei Bandscheibenvorfällen nicht mehr heben und umlagern.
Der Versicherer wertet ihre Tätigkeit als „Pflegekraft“ aus, unterstellt einen hohen Anteil
an Dokumentation und Beratung und kommt auf einen BU-Grad von 40 %. Ablehnung.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Maßgeblich ist nicht das allgemeine Berufsbild, sondern die zuletzt konkret ausgeübte
Tätigkeit, so wie sie ohne die Erkrankung ausgestaltet war. Auf einer Station im
Drei-Schicht-Betrieb sieht der Arbeitstag anders aus als in der Datenbank des Versicherers:
Wie viele Patienten, wie viele Transfers, wie viel Nachtdienst? Entscheidend ist deshalb eine
belastbare Tätigkeitsbeschreibung – idealerweise gestützt durch Dienstpläne,
Stellenbeschreibung und die Aussagen von Kolleginnen und Vorgesetzten.
Und die Prozentrechnung des Versicherers greift ohnehin zu kurz. Der Bundesgerichtshof hat
entschieden, dass nicht allein auf den Zeitanteil einer einzelnen, nicht mehr
möglichen Tätigkeit abgestellt werden darf, wenn diese untrennbarer Bestandteil eines
beruflichen Gesamtvorgangs ist (BGH, Urteil vom 19.07.2017 – IV ZR 535/15). Anders
gesagt: Eine Aufgabe, die nur zwei Stunden pro Woche kostet, aber ohne die der Rest des
Berufs nicht funktioniert, kann für sich genommen die Berufsunfähigkeit begründen. Zugleich
mahnt der BGH, Gutachten kritisch auf Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen.
Ergebnis: Nach Vorlage der konkreten Tätigkeitsbeschreibung wird der BU-Grad neu bewertet – die Ablehnung ist in dieser Form nicht haltbar.
Rücktritt wegen einer alten Behandlung
Ein Handwerker wird wegen einer Depression berufsunfähig. Der Versicherer prüft die
Krankenakte und findet Physiotherapie wegen Rückenbeschwerden, die vor dem Antrag nicht
angegeben wurde. Er erklärt den Rücktritt vom Vertrag – der komplette Schutz wäre weg.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Der Versicherer kann sich auf eine Anzeigepflichtverletzung nur berufen, wenn er
ausdrücklich in Textform nach genau diesem Umstand gefragt und Sie gesondert in
Textform belehrt hat (§ 19 Abs. 1 und 5 VVG). Fehlt die Belehrung, hat er keine Rechte.
Hinzu kommt der Kausalitätseinwand (§ 21 Abs. 2 VVG): War die verschwiegene Sache für
den Versicherungsfall und den Umfang der Leistung nicht ursächlich, bleibt er zur Leistung
verpflichtet – Rückenbeschwerden und eine Depression haben in aller Regel nichts miteinander
zu tun. Und schließlich erlöschen die Rechte des Versicherers fünf Jahre nach
Vertragsschluss (§ 21 Abs. 3 VVG), bei Arglist nach zehn. Häufig übersehen: Was Sie dem
Vermittler mündlich gesagt haben, muss sich der Versicherer zurechnen lassen – der Vermittler
ist sein „Auge und Ohr“.
Ergebnis: Der Rücktritt trägt nicht; der Vertrag besteht fort und die Rente ist zu zahlen.
Vom Dach in die Telefonzentrale
Ein selbstständiger Dachdeckermeister kann nach einem Sturz nicht mehr auf Leitern und
Gerüste. Der Versicherer meint, er könne als „technischer Berater im Innendienst“ arbeiten,
und lehnt ab – obwohl er eine solche Stelle nie innehatte.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Zu unterscheiden sind zwei Dinge. Die abstrakte Verweisung auf einen nur theoretisch
möglichen Beruf setzt voraus, dass Ihre Bedingungen sie überhaupt vorsehen – viele neuere
Verträge verzichten darauf vollständig. Die konkrete Verweisung knüpft an eine
Tätigkeit an, die Sie tatsächlich ausüben. In beiden Fällen gilt: Die Vergleichstätigkeit muss
Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen – bei Einkommen und bei der
sozialen Wertschätzung. Nach der Rechtsprechung des BGH scheidet sie aus, wenn sie
deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert oder in Vergütung und Ansehen
spürbar abfällt – und ein höheres Einkommen gleicht den Verlust an Qualifikation und
Ansehen nicht aus (BGH, Urteil vom 20.12.2017 – IV ZR 11/16). Darlegen muss die
Vergleichstätigkeit der Versicherer, und zwar konkret: „Sie könnten doch im Büro
arbeiten“ ist schon als Vortrag unschlüssig.
Zur Einordnung, damit Sie die Lage realistisch sehen: Als förmlicher Ablehnungsgrund
kommt die abstrakte Verweisung in der Statistik kaum vor – sie macht laut Franke &
Bornberg nur rund 0,12 % der Ablehnungen aus. Der Verweisungsgedanke wandert in der
Praxis aber häufig durch die Hintertür in die Bewertung des BU-Grades. Genau dort holen wir
ihn wieder heraus.
Ergebnis: Sieht der Vertrag keine abstrakte Verweisung vor, ist die Ablehnung schon im Ansatz falsch – die Rente wird nachgezahlt.
Nach zwei Jahren ist plötzlich Schluss
Ein Berufskraftfahrer bezieht seit zwei Jahren seine BU-Rente. Nach einer Nachuntersuchung
teilt der Versicherer mit, der Zustand habe sich gebessert, und stellt die Zahlungen ein.
Eine echte Veränderung hat es nicht gegeben – nur einen neuen Gutachter.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Hat der Versicherer seine Leistungspflicht einmal anerkannt, ist er daran gebunden. Er
kommt davon nur im Nachprüfungsverfahren nach § 174 VVG wieder los – und dafür
muss er eine tatsächliche Veränderung darlegen und beweisen, gemessen an genau dem
Zustand, den er selbst anerkannt hat. Eine bloß abweichende Bewertung desselben Befundes
reicht nicht; sonst könnte er sein Anerkenntnis beliebig zurücknehmen. Die Veränderung
muss er Ihnen in Textform darlegen, und leistungsfrei wird er frühestens mit Ablauf
des dritten Monats nach Zugang dieser Mitteilung – bis dahin läuft die Rente weiter.
Ergebnis: Ohne nachgewiesene Besserung ist die Einstellung unwirksam; die Rente lebt rückwirkend wieder auf.
„Organisieren Sie Ihren Betrieb doch einfach um“
Ein Inhaber eines kleinen Malerbetriebs mit zwei Gesellen kann selbst nicht mehr auf der
Leiter stehen. Der Versicherer meint, er solle sich künftig auf Kalkulation und
Kundenakquise beschränken und die Arbeiten seinen Mitarbeitern übertragen. Ablehnung.
Ihre Rechte: die juristischen Hintergründe
Von Selbstständigen kann eine Umorganisation des Betriebs verlangt werden – aber nur
in engen Grenzen. Sie setzt eine Weisungs- und Organisationsbefugnis voraus, geht also
bei Ein-Personen-Betrieben von vornherein ins Leere. Sie muss wirtschaftlich zumutbar
sein und darf nicht zu dauerhaften, erheblichen Einkommenseinbußen führen. Und sie darf
die Funktionsfähigkeit des Betriebs nicht aushöhlen – in einem Drei-Mann-Betrieb ist der
Inhaber meist der wichtigste Produktivfaktor.
Wichtig und oft unterschätzt: Anders als sonst im BU-Recht liegt die Last hier
bei Ihnen. Wer als Selbstständiger Leistungen verlangt, muss schlüssig darlegen und
notfalls beweisen, dass eine zumutbare Umorganisation ihm kein Tätigkeitsfeld eröffnet,
in dem er noch zu mehr als der Hälfte arbeiten könnte. Genau daran scheitern viele Verfahren –
nicht an der Medizin. Deshalb gehören hier Organigramm, Aufgabenverteilung und
Deckungsbeiträge auf den Tisch, und deshalb ziehen wir früh Ihren Steuerberater hinzu.
Ergebnis: Wird betriebswirtschaftlich nachvollziehbar dargelegt, dass jede Delegation den Ertrag zerstört, trägt der Umorganisationseinwand nicht.
FAQs
Offene Fragen?
Wir prüfen zuerst kostenlos Ihren Fall und kommen dann auf Sie zu.
Nein. Ein Ablehnungsschreiben ist die Rechtsauffassung der Gegenseite, keine Entscheidung eines Gerichts. Viele Ablehnungen stützen sich auf ein allgemeines Berufsbild oder ein Gutachten, das Ihre tatsächliche Tätigkeit nie erfasst hat. Gerade wenn bereits abgelehnt wurde, lohnt der Erstcheck – wir sehen dann sofort, worauf die Versicherung sich beruft.
Die meisten Bedingungen verlangen, dass Sie Ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können. Wichtig ist das Bezugsobjekt: gemeint ist Ihre konkrete Tätigkeit, so wie sie in gesunden Tagen aussah – nicht ein Durchschnittsberuf. Wenn genau der Teil wegfällt, der Ihren Arbeitstag geprägt hat, ist die Schwelle schnell erreicht, auch wenn Sie „irgendetwas“ noch können.
In aller Regel nicht. Der Versicherer muss ausdrücklich in Textform danach gefragt und Sie gesondert über die Folgen belehrt haben; fehlt die Belehrung, hat er keine Rechte. Außerdem bleibt er zur Leistung verpflichtet, wenn die verschwiegene Sache mit Ihrer heutigen Erkrankung nichts zu tun hat. Und fünf Jahre nach Vertragsschluss sind seine Rechte grundsätzlich erloschen – bei Arglist zehn.
Nur unter engen Voraussetzungen. Auf einen bloß theoretisch möglichen Beruf darf sie Sie überhaupt nur verweisen, wenn Ihr Vertrag eine abstrakte Verweisung vorsieht – viele neuere Bedingungen tun das nicht mehr. Und in jedem Fall muss die andere Tätigkeit Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen, also beim Einkommen und beim Ansehen vergleichbar sein. Ein Blick in Ihre Bedingungen klärt das meist in wenigen Minuten.
Nein – rechtlich steht eine psychische Erkrankung jeder anderen gleich. Ihr Vertrag unterscheidet nicht nach der Ursache, sondern fragt nur, ob Sie Ihren Beruf noch ausüben können. In der Praxis wird hier allerdings besonders hart geprüft, weil sich Beschwerden nicht röntgen lassen. Umso wichtiger sind eine lückenlose Dokumentation der Behandlung und eine präzise Beschreibung dessen, was Ihre Arbeit tatsächlich von Ihnen verlangt hat.
Nein. Mit dem Anerkenntnis hat sich die Versicherung gebunden. Sie kommt davon nur im Nachprüfungsverfahren nach § 174 VVG wieder los und muss dafür eine echte Besserung nachweisen – verglichen mit dem Zustand, den sie selbst anerkannt hat. Ein neuer Gutachter, der denselben Befund anders bewertet, genügt nicht. Sie muss Ihnen die Veränderung außerdem in Textform darlegen, und die Einstellung wirkt erst mit einigen Monaten Vorlauf.
Nein. Der Gutachter wurde von der Versicherung beauftragt und bezahlt; sein Gutachten ist eine Parteibehauptung und für Sie nicht bindend. Sie dürfen ihm widersprechen und eine eigene Bewertung entgegensetzen. Besonders angreifbar sind Gutachten, die Ihre konkrete Tätigkeit gar nicht abgefragt haben – dann bewerten sie an der eigentlichen Frage vorbei.
Nur wenn es tatsächlich möglich und zumutbar ist – und das scheitert häufig schon an der Betriebsgröße oder daran, dass Sie gar keine Mitarbeiter haben, denen Sie etwas übertragen könnten. Unzumutbar ist eine Umorganisation außerdem, wenn sie zu dauerhaften, erheblichen Einkommenseinbußen führt. Aufpassen müssen Sie hier aber bei der Beweislast: Anders als sonst im BU-Recht müssen Sie als Selbstständiger selbst darlegen, dass eine zumutbare Umorganisation Ihnen kein Tätigkeitsfeld eröffnet. Das ist Fleißarbeit mit Zahlen – und genau die übernehmen wir für Sie.
Nein, geschuldet ist die Rente ab dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, nicht erst ab dem Tag, an dem die Versicherung nachgibt. Liegt dieser Zeitpunkt Jahre zurück, geht es um eine erhebliche Nachzahlung – hinzu kommen die Beitragsbefreiung und, bei Verzug, Verzugszinsen. Genau deshalb lohnt es sich, den Eintritt der Berufsunfähigkeit sauber zu bestimmen.
Eine Widerspruchsfrist gibt es in der privaten BU gar nicht – Ihre Versicherung ist Vertragspartnerin, keine Behörde, und ihr Schreiben kein Bescheid, der bestandskräftig wird. Was man umgangssprachlich „Widerspruch“ nennt, ist rechtlich ein außergerichtliches Anspruchsschreiben; der Weg zum Gericht steht Ihnen jederzeit offen. Entscheidend ist etwas anderes: die dreijährige Verjährung (§ 195 BGB) ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Ab dem Ablehnungsschreiben läuft sie, und weiterer Schriftwechsel hält sie nicht auf. Weil nach der Rechtsprechung des BGH auch das Stammrecht verjährt, kann dabei der Anspruch auf sämtliche künftigen Renten untergehen. Genau deshalb sollten Sie eine Ablehnung nicht monatelang liegen lassen.
Erst nachdem jemand nachgerechnet hat. Eine Abfindung wirkt attraktiv, wenn seit Monaten kein Geld kommt – gemessen an einer Rente, die bis zum Endalter laufen könnte, liegt sie aber oft weit darunter. Mit der Unterschrift ist der Vertrag außerdem endgültig erledigt, auch wenn es Ihnen später schlechter geht. Lassen Sie ein solches Angebot prüfen, bevor Sie es unterschreiben.
In vielen Fällen ja – der Streit mit der eigenen BU-Versicherung fällt in den Vertrags- und Sachenrechtsschutz. Wir übernehmen die Deckungsanfrage bei Ihrem Versicherer und klären vorab, was gedeckt ist. Auch ohne Rechtsschutz besprechen wir eine faire, planbare Lösung.
Der Erstcheck und die erste Einschätzung Ihres Falls sind kostenfrei und unverbindlich. Kosten entstehen erst, wenn Sie uns nach der Ersteinschätzung ausdrücklich das Mandat erteilen. Vorher besprechen wir transparent, was auf Sie zukommt.
Dann sagen wir Ihnen das ehrlich. Wir raten Ihnen ausdrücklich ab, wenn ein Vorgehen wirtschaftlich oder rechtlich wenig aussichtsreich ist. Uns ist eine belastbare Einschätzung wichtiger als ein Mandat, das Ihnen nichts bringt.
Nikolaiwall 22Nikolaiwall 22, 27283 Verden, Deutschland
Unser Standort
Bundesweit tätig gegenüber jedem Versicherer
Wir sind bundesweit tätig und bieten unsere Expertise allen Berufstätigen in Deutschland an.
Dabei sind wir jedoch keine reine Online-Plattform, sondern arbeiten mit einem festen
Standort, an dem wir unsere Dienstleistungen anbieten.
Welcher Versicherer Ihnen gegenübersteht und wo dessen Zentrale sitzt, spielt für uns keine
Rolle – korrespondiert wird ohnehin schriftlich. Trotz unserer deutschlandweiten Reichweite
können Sie sich jederzeit auf unsere kompetente Unterstützung verlassen – sowohl online als
auch an unserem Standort.